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   VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13   

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VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13 (https://dejure.org/2020,18181)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 11.06.2020 - 3 K 1057/13 (https://dejure.org/2020,18181)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 3 K 1057/13 (https://dejure.org/2020,18181)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2006 - 10 B 13.05

    Rückabwicklung eines nichtigen Erschließungsvertrags wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13
    Mit Urteil vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 - wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Berufung der Gemeinde gegen das Urteil 7 K 3845/99 zurück.

    Sie ist der Auffassung, dass die Beitragsfähigkeit des von der Gemeinde angesetzten Aufwandes bereits vom Oberverwaltungsgericht in dessen Urteil (OVG 10 B 13.05) geprüft und bestätigt worden sei und dass sie deshalb berechtigt sei, alle vom Oberverwaltungsgericht als berücksichtigungsfähig angesehenen Forderungen der GGH im Wege der Erschließungsbeitragserhebung auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen.

    Dies gilt insbesondere für die Urteile der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) - 7 K 3845/99 - und des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 -.

    Der sich ausgehend von diesem Maßstab ergebenden Darlegungslast genügt die Beklagte allein durch die Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2008 - OVG 10 S 25.08 - und auf die Ausführungen des 10. Senats des OVG in den Gründen seines Urteils vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 - nicht .

    Denn der 10. Senat des OVG hatte in dem von der Beklagten angesprochenen Urteil OVG 10 B 13.05 (ebenso wie die 7. Kammer des VG Frankfurt (Oder) in dem vorausgegangenen Urteil vom 2. September 2002 - 7 K 3845/99 -) nicht über die Rechtmäßigkeit einer Erschließungsbeitragsforderung zu entscheiden, sondern über das Bestehen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs eines privaten Erschließungsträgers gegen die von der Beklagten vertretene Gemeinde.

    Der 1. Teil der Prüfung (nachfolgend unter b.) gilt der Frage, welche der von der GGH abgerechneten Kostenpositionen, die die Gemeinde dem Erschließungsträger aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen 7 K 3845/99 / OVG 10 B 13.05 / BVerwG 9 B 36/07 zu erstatten hatte oder zu deren Begleichung sie sich gegenüber dem Erschließungsträger im Gesamtvergleich verpflichtet hat, zum beitragsfähigen "Erschließungsaufwand" im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB gehören.

    Insoweit ist allerdings zu beachten, dass bereits die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) in ihren Urteilen 7 K 3845/99 und 7 K 2381/04 und das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil 10 B 13.05 festgestellt haben, dass ein großer Teil der von dem Erschließungsträger abgerechneten Positionen schon nicht der Erschließung zugeordnet werden konnte.

    Das OVG hat - hierauf aufbauend - in seinem Urteil 10 B 13.05 unter Rn. 105 die Berücksichtigung von 150.000 DM wie folgt begründet:.

    Dieser Aufwand des Erschließungsträgers i.H.v. 150.000 DM ist durch die Urteile 7 K 3845/99 und 10 B 13.05 auf die Gemeinde übergeleitet worden.

    Die Gemeinde ist mit Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 - (juris, dort Rn. 295) auch verpflichtet worden, an die GGH ein Betreuungshonorar in Höhe von 856.079,79 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 137.172,76 DM zu zahlen.

    Dies ist bereits von der 7. Kammer in ihren Urteilen 7 K 3845/99 und 7 K 2381/04 sowie vom OVG in seinem Urteil 10 B 13.05 (Rn. 182) geprüft und verneint worden.

  • VG Cottbus, 10.03.2015 - 3 K 1058/13

    Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13
    Daneben ergingen zwei weitere Beitragsbescheide gegenüber dem Kläger betreffend die Flurstücke 301 bzw. 290 und 220, die den Gegenstand der Parallelverfahren VG 3 K 1058/13 und VG 3 K 1059/13 bilden.

    Die Kammer hat deshalb u.a. in dem Parallelverfahren des Klägers VG 3 K 1058/13 Beweis erhoben über die Frage, ob die von der GGH an die GS-Bau für die Errichtung der öffentlichen Straßen im Industrie- und Gewerbegebiet Herzfelde gezahlte Vergütung unter Berücksichtigung der vertraglichen Ausgestaltung als Pauschalpreis im Rahmen dessen lag, was damals ortsüblich war, durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Straßenbau im vorliegenden Rechtsstreit und in drei Parallelverfahren, in denen sich dieselbe Beweisfrage stellte.

    Soweit die Beklagte die Deckungsgleichheit der früheren Stichstraße Am Bahnhof mit der Ahornstraße bestritten hat, steht aufgrund der vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung der Kammer fest, dass die heutige Ahornstraße jedenfalls auch die Fläche in Anspruch nimmt, auf der sich zuvor die Straße Am Bahnhof befand (vgl. Begründung des Entwurfs des Bebauungsplanes vom 30. November 1992, Beiakte 21 zu VG 3 K 1209/13; Auszug aus einem Prüfbericht des Ingenieurs Brück, Bl. 158 der Beiakte 11 zu VG 3 K 1058/13; Lageplan der Gebrüder Schmidt aus dem Jahr 1992, Beiakte 31 zu VG 3 K 1209/13; Lichtbild aus dem Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes der Verkehrsflächen im Industrie- und Gewerbegebiet Herzfelde vom 21. März 1996, Beiakte 9 zu VG 3 K 1209/13, Blatt 20; Luftbild von 1992, eingereicht von den Heimatfreunden Rüdersdorf e.V., Ausdruck auf Bl. 414 der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens; Ansicht der Straßentrasse der Ahornstraße aus dem Geoportal der Gemeinde Rüdersdorf, Ausdruck auf Bl. 414 der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens Rückseite).

    In den Akten der ILB zum Verfahren über die Zahlung von Fördermitteln für das Industrie- und Gewerbegebiet Herzfelde ist zu diesem Punkt in der Rechnungsaufstellung - sortiert nach Zahlungsdatum auf der Seite 2 vermerkt, dass die GEG am 5. Dezember 1997 eine Zahlung i.H.v. 150.000 DM per Verrechnungsscheck an die GS-Bau geleistet hat (Beiakte 5 zu VG 3 K 1058/13, Bl. 178).

    Diese Zahlung findet sich dann auch als förderfähiger Aufwand in der geprüften Rechnungsliste als Anlage zum Änderungsbescheid der ILB vom 11. März 2002 unter der laufenden Nr. 554 mit dem Betrag 75.314,13 EUR (Beiakte 8 zu VG 3 K 1058/13).

  • BVerwG, 02.03.2015 - 9 C 7.14

    Begriff der umlagefähigen Kosten i.S.v. § 128 Abs. 1 BauGB; Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13
    Denn § 128 Abs. 1 BauGB führt abschließend die Kosten auf, die in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen (BVerwG, Urteil vom 02. März 2015 - 9 C 7/14 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Soweit damit - was nach dem Wortlaut der Rechnung allein naheliegt - Leistungen der Bauleitplanung abgerechnet werden, fehlt der erschließungsbeitragsrechtlich erforderliche innere Zusammenhang dieser Kostenposition gerade mit der Herstellung der Erschließungsanlage (BVerwG, Urteil vom 02. März 2015 - 9 C 7.14 -, juris Rn. 8).

    Erschließungsbeitragsfähig sind jedoch nicht alle Aufwendungen, die der "Erschließung" in diesem weiten Sinne dienen, sondern nur solche Aufwendungen, die durch die Herstellung der wegemäßigen Erschließungsanlagen als solche begründet sind (BVerwG, Urteil vom 02. März 2015 - 9 C 7.14 -, juris Rn. 8).

    Es fehlt der erschließungsbeitragsrechtlich erforderliche innere Zusammenhang dieser Kostenposition gerade zur Herstellung der Erschließungsanlagen (BVerwG, Urteil vom 02. März 2015 - 9 C 7/14 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13
    (1) Nimmt die Gemeinde eine nach dem Vergaberecht vorgeschriebene Ausschreibung ordnungsgemäß vor und entscheidet sie sich für den billigsten Anbieter, indiziert das die Erforderlichkeit der Kosten (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 26).

    (2) Wie angesichts des (sich aus alldem ergebenden) Fehlens einer ordnungsgemäßen Ausschreibung weiter vorzugehen ist, ergibt sich aus der schon genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 29).

    Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Zuschlag für das teurere Angebot schlechthin unvertretbar und die dadurch verursachten Mehrkosten grob unangemessen seien (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 26 am Ende).

    Wird wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vergabe von Bauleistungen durch die Gemeinde eine Überprüfung der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung erforderlich, so muss sich auch diese Prüfung - angesichts des nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24) - am billigsten Angebot orientieren, das nach den Feststellungen des Sachverständigen im Leistungszeitraum ortsüblich gewesen wäre.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2008 - 10 S 25.08

    Erschließungsbeitragspflicht der Grundstückseigentümer bei Insolvenz des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13
    Der sich ausgehend von diesem Maßstab ergebenden Darlegungslast genügt die Beklagte allein durch die Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2008 - OVG 10 S 25.08 - und auf die Ausführungen des 10. Senats des OVG in den Gründen seines Urteils vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 - nicht .

    Auch der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren zitierten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 25.08 ist keine verbindliche andere Aussage zu entnehmen.

    Denn es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass "Herstellungskosten" im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB auch dann erschließungsbeitragsfähig sind, wenn die Herstellungsmaßnahmen nicht von der Gemeinde selbst, sondern aufgrund eines nichtigen Erschließungsvertrages von einem privaten Erschließungsträger durchgeführt worden sind, der einen Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten gegen die Gemeinde hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2008, - OVG 10 S 25.08 -, juris Rn. 3 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 30.01.1987 - 8 C 10.86

    Begriff der "anderweitigen Deckung" i.S. des § 129 Abs. 1 S. 1 BBauG;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13
    Die Qualifizierung einer Zuwendung als anderweitige Deckung richtet sich ausschlaggebend nach dem Zweck, für den der Dritte seine Leistung bestimmt hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 C 10/86 -, juris Rn. 19).

    Denn für die Frage der anderweitigen Deckung sind alle Umstände relevant, die vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1987 - 8 C 10/86 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 124.83

    Kostenaufgliederung - Schmutzwasserkanalisation - Straßenentwässerung -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13
    Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt, und deshalb ist keine Ausnahme zu machen, soweit es sich um Kosten handelt, die anhand von - der Gemeinde zugänglichen - Unterlagen (z.B. Rechnungen usw.) ohne weiteres rechnerisch genau festgestellt werden können (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124/83 -, juris Rn. 19 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1983 - 8 C 112/82 -, Rn. 18).

    Dies gilt z.B. für Fälle, in denen die Kosten für ursprünglich zu Unrecht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefasste Einzelanlagen insgesamt in Rechnung gestellt wurden und eine centgenaue Aufteilung deshalb nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124/83 -, juris Rn. 19) oder, weil zwar feststeht, dass der Gemeinde ein beitragsfähiger Aufwand in einer bestimmten Höhe entstanden ist, der Gemeinde aber eine Aufschlüsselung auf verschiedene Erschließungsanlagen nicht mehr möglich ist, weil die Rechnungen für vor langer Zeit auf ihre Kosten durchgeführte Herstellungsarbeiten nicht mehr zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 - 8 C 120 - 122/83 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41/84 -, juris Rn. 28).

  • OVG Thüringen, 20.12.2001 - 4 ZEO 867/99

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeiträge, Beitragsrecht,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13
    Eine Zusammenfassung in einem Schriftstück ist aber nur dann zulässig, wenn darin die jeweiligen Beiträge für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 6 B 90.427 -, juris Rn. 24 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 5 TH 963/92 -, juris Rn. 9 und Beschluss vom 04. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 1989 - 3 A 645/85 -, juris Rn.1 ff. und Beschluss vom 29. Juli 1994 - 3 B 935/93 -, juris Rn. 11; OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 -, juris Rn. 2 ff.).

    Ob stets eine ausdrückliche, getrennte Ausweisung der Beiträge für verschiedene selbstständige Grundstücke zu fordern ist, oder ob es genügt, wenn jedenfalls aus dem Bescheid selbst heraus durch Auslegung oder durch einen bloßen Rechenvorgang mehrere einzelne, sich jeweils auf ein Buchgrundstück beziehende Beitragsansprüche erkennbar sind (so OVG Koblenz, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 6 A 11951/97 -, Orientierungssatz bei juris), ist umstritten (a.A. OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 -, juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 1989 - 3 A 645/85 -, juris Rn.1 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10

    Prozesskostenhilfe; PKH für beabsichtigten Zulassungsantrag; Insolvenzverwalter

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13
    Das OVG Berlin-Brandenburg lehnte die von dem Insolvenzverwalter beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil 7 K 2381/04 mit Beschluss vom 19. März 2012 - OVG 10 N 33.10 - wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ab.

    Die Klage des Erschließungsträgers ist vielmehr durch das erstinstanzliche Urteil 7 K 2381/04 abgewiesen worden, bevor es in der 2. Instanz im Verfahren OVG 10 N 33.10 zur Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluss des Gesamtvergleichs und die darin übereinstimmend erklärte Erledigung der Hauptsache kam.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1989 - 3 A 645/85
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13
    Eine Zusammenfassung in einem Schriftstück ist aber nur dann zulässig, wenn darin die jeweiligen Beiträge für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 6 B 90.427 -, juris Rn. 24 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 5 TH 963/92 -, juris Rn. 9 und Beschluss vom 04. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 1989 - 3 A 645/85 -, juris Rn.1 ff. und Beschluss vom 29. Juli 1994 - 3 B 935/93 -, juris Rn. 11; OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 -, juris Rn. 2 ff.).

    Ob stets eine ausdrückliche, getrennte Ausweisung der Beiträge für verschiedene selbstständige Grundstücke zu fordern ist, oder ob es genügt, wenn jedenfalls aus dem Bescheid selbst heraus durch Auslegung oder durch einen bloßen Rechenvorgang mehrere einzelne, sich jeweils auf ein Buchgrundstück beziehende Beitragsansprüche erkennbar sind (so OVG Koblenz, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 6 A 11951/97 -, Orientierungssatz bei juris), ist umstritten (a.A. OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 -, juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 1989 - 3 A 645/85 -, juris Rn.1 ff.).

  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

  • BVerwG, 16.07.1982 - 8 B 35.82

    Erschließungsaufwand - Zuwendungen - Beiträge - Zweckgebundene Mitte - Anlieger -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1985 - 3 A 3181/83

    Erschließungsaufwand; Honorar; Bauträger; Bauträgergesellschaft; Erschließung

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

  • BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 46.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitragsrecht; Beitragspflicht; Grundstück;

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 120.83

    Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde i.S. des § 125 Abs. 2 BbauG;

  • BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 23.15

    "Gesundheitszustand" als Beweisgegenstand; Stellung von Amtsarzt und

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 41.84

    Beitragspflicht - Tatsächlicher Anfall der Kosten - Beitragssatz - Artzuschlag -

  • VGH Hessen, 04.04.1995 - 5 TH 1264/93

    Straßenbeitrag: Ersetzung eines Belages für einen Gehweg - zur Verbesserung bzw

  • VG Frankfurt/Oder, 17.08.2017 - 3 L 572/17

    Erschließungsbeiträge

  • VGH Bayern, 17.12.1992 - 6 B 90.427
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1997 - 6 A 11951/97
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.1994 - 3 B 935/93

    Erschließungsbeitragsbescheid; Festsetzungsbetrag für Buchgrundstücke;

  • VGH Hessen, 11.05.1993 - 5 TH 963/92

    Straßenbeitrag - zur Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff

  • VG Aachen, 07.04.2017 - 3 L 520/17

    Verfahren zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen hinsichtlich Öffnung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - angenommen, dass die Gemeinde für die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen A... und R... Fördermittel erhalten habe, die den Umfang des richtig ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes überstiegen, so dass dieser bereits vollständig gedeckt sei.

    Hat das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Festsetzung bereits im Hauptsacheverfahren oder (wie hier mit den Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 und VG 3 K 1057/13 -) parallele Festsetzungen in parallel geführten Hauptsacheverfahren für rechtswidrig gehalten und hierauf in seinem Eilbeschluss Bezug genommen, so kann die Behörde die - für eine weitere Vollziehbarkeit ausreichenden - offenen Erfolgsaussichten allerdings nur noch mit Argumenten begründen, die mindestens die Prüfungstiefe der Hauptsacheentscheidung erreichen (vgl. hierzu auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2007 - 103/07 -, juris, Rn. 36).

    bb) In seinen in Bezug genommenen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - ist das Verwaltungsgericht vom Erfordernis einer centgenauen Abrechnung ausgegangen.

    cc) In seinen in Bezug genommenen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - hat das Verwaltungsgericht u.a. die Beitragsfähigkeit des Aufwandes geprüft, den die Erschließungsträgerin G... auf die Gemeinde "übergeleitet" hat.

    (3) Das Verwaltungsgericht hat die übrigen Positionen der Schlussrechnung der GS-Bau in Höhe von insgesamt 10.922.700 DM in seinen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - zwar dem Grunde nach für erschließungsbeitragsfähig gehalten, nicht aber der Höhe nach.

    Der in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2020 in den Verfahren VG 3 K 1057/13 u.a. gestellte Beweisantrag zu 4., gerichtet auf die Vernehmung von fünf Zeugen, sei bereits überwiegend unzulässig, weil es sich bei dem Beweisthema um Wertungen gehandelt habe, die dem Beweis nicht zugänglich seien.

    Die Antragsgegnerin bestreitet nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in den bezogenen Urteilen, wonach sie selbst in der mündlichen Verhandlung auf eine Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen verzichtet habe, der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 11. Juni 2020 zu den Verfahren VG 3 K 1057/13 u.a. anwesend war.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2018 - 5 S 57.17

    Antrag der Behörde auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens - fehlende

    Der Antrag des Antragstellers, unter teilweiser Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. bzw. 24. Januar 2014 - VG 3 L 301/13, VG 3 L 302/13 und VG 3 L 303/13 - die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers - VG 3 K 1057/13, VG 3 K 1058/13 und VG 3 K 1059/13 - gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 mit den Aktenzeichen 54101/G/R/7, 54101/G/A-B/3 und 54101/G/R/5 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. August 2013 anzuordnen, wird insgesamt abgelehnt.

    Das Verwaltungsgericht hat auf den sinngemäß ausgelegten Antrag des Antragstellers, unter teilweiser Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. bzw. 24. Januar 2014 - VG 3 L 301/012, VG 3 L 302/13 und VG 3 L 303/13 - die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers - VG 3 K 1057/13, VG 3 K 1058/13 und VG 3 K 1059/13 - gegen die Erschließungsbeitragsbescheide des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 mit den Aktenzeichen 54101/G/R/7, 54101/G/R/5 und 54101/G/A-B/3 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. August 2013 anzuordnen, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die beiden erstgenannten Bescheide nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO angeordnet und den Antrag hinsichtlich des letztgenannten Bescheides abgelehnt.

  • VG Frankfurt/Oder, 15.06.2021 - 3 L 601/20

    Änderung eines im Beschwerdeverfahren durch das Oberverwaltungsgericht

    Der der Gemeinde für die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsanlagen entstandene Aufwand ist somit - soweit er beitragsfähig ist - vollständig anderweitig gedeckt (zum R...: Urteil der Kammer vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1057/13 -, veröffentlicht bei juris; zur A...: Urteil vom selben Tag - VG 3 K 1058/13 -, unveröffentlicht).
  • VG Frankfurt/Oder, 09.03.2023 - 3 K 2008/16
    Die Kammer hat für das Erschließungsbeitragsrecht bereits aus §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) gefolgert, dass in Fällen, in denen ein Beitrag als öffentliche Last auf mehreren Buchgrundstücken ruht, eine Zusammenfassung der Beitragsfestsetzung in einem Schriftstück zwar zulässig ist, jedoch nur dann, wenn die jeweiligen Beiträge für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 2020 - 3 K 1057/13 -, juris Rn. 78 ff. mit weiteren Nachweisen).
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